Widerspruchsklage | SchKG-Klagen; EVSchKG 13
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 März 2021, ZEV 2020 02);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass Advokat B.________ am 6. Mai 2021 im Namen der Berufungsfüh- rerin mitteilte, es werde nicht weiter an der Berufung vom 16. April 2021 fest- gehalten und der verlangte Kostenvorschuss werde innert Frist nicht geleistet;
- dass deshalb das Verfahren infolge Rückzugs gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- dass mit Verfügung vom 19. April 2021 dem Berufungsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde, bis dato jedoch keine Berufungsantwort einging, weshalb dem Berufungsgegner mangels relevanten Aufwands und Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs- beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 14‘971.30.
- Zufertigung an Advokat B.________ (2/R), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. Mai 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Mai 2021 ZK1 2021 23 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Advokat B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, betreffend Widerspruchsklage (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom
3. März 2021, ZEV 2020 02);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass Advokat B.________ am 6. Mai 2021 im Namen der Berufungsfüh- rerin mitteilte, es werde nicht weiter an der Berufung vom 16. April 2021 fest- gehalten und der verlangte Kostenvorschuss werde innert Frist nicht geleistet;
- dass deshalb das Verfahren infolge Rückzugs gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- dass mit Verfügung vom 19. April 2021 dem Berufungsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde, bis dato jedoch keine Berufungsantwort einging, weshalb dem Berufungsgegner mangels relevanten Aufwands und Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs- beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 14‘971.30.
4. Zufertigung an Advokat B.________ (2/R), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. Mai 2021 kau